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Geschäftsordnungsgesetz
des Nationalrates (GOG):
§
26. (1)
Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates
Selbständige Anträge einzubringen.
(2)
Der Antrag muß mit der Formel versehen sein: "Der Nationalrat
wolle beschließen" und hat den Wortlaut des nach dem
Antrage vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er
ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen
Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen,
zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muß aus
dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Jedem Antrag sind mindestens
vier Abschriften beizulegen.
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